Allgemeine Informationen
- Vorgegebne Vorlagefristen: einen Geschäftstag/TARGET2-Tag vor Fälligkeit für alle Lastschrift-Sequenztypen
- Rückgaben bis 8 Wochen durch Zahlungspflichtigen möglich bei autorisierten Mandaten
- Rückgaben bei nicht autorisiertem Mandat bis 13 Monate möglich
Was ist zu tun?
- Jeder Einreicher von Lastschriften benötigt eine Gläubiger-ID
- Vergabe einer Mandatsreferenz (z.B. Mitglieder-Nummer max. 35-stellig)
- Voraussetzung für die Umdeutung einer Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat
ist das Vorliegen einer gültigen Einzugsermächtigung
- Alle Mitglieder, von denen eine gültige Einzugsermächtigung vorliegt,
sind in geeigneter Form (Anschreiben, Mitteilung in Vereinszeitschrift, Newsletter per E-Mail)
zu informieren, dass:
- ab einem bestimmten Termin der Einzug von Lastschriften auf das SEPA-Verfahren umgestellt wird
- von der Umdeutungslösung Gebrauch gemacht wird
- die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins lautet …
- die Mandatsreferenz lautet … (z.B. Mitglieds-Nummer)
- welche Beträge (Mitgliedsbeiträge, sonstige Leistungen) eingezogen werden
Die Vorabinformation (Pre-Notification) ist Pflicht!
Bei Nennung der Beträge und der genauen Fälligkeiten dient dieses Anschreiben auch als Vorabinformation („Pre-Notification“) gemäß den SEPA-Regularien.
Die Sepa-Basislastschriften haben ein festes Fälligkeitsdatum, an dem die Abbuchung erfolgt. Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, den Zahlungspflichtigen spätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit der Zahlung über die "anstehende Lastschrift" zu informieren. Der Zahlungspflichtige kann so rechtzeitig für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto sorgen.